ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und in Textform andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Nebenabreden, Liefertermine

Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.

4. Lieferung, höhere Gewalt

Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und

unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt.

Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.

Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

5. Versand

Wir liefern ab einem Bestellwert von 250,00 EUR netto frei Haus. Unterhalb dieses Bestellwertes betragen die Verpackungs- und Versandkosten pauschal 7,50 EUR.

6. Lieferungen auf Abruf

Sieht der Vertrag vor, dass unser Kunde Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten oder innerhalb bestimmter Zeitabschnitte abruft, so sind wir, für den Fall, dass der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Fristen oder Zeitabschnitte erfolgt, berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Bleibt diese Nachfristsetzung erfolglos, so sind wir berechtigt, die Liefermengen selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten, ohne dass unser Kunde daraus Ansprüche herleiten könnte.

7. Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Verzugszinsen werden mit 9 % p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen.
Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig.

Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst refinanzieren.

8. Gewährleistung wegen Mängeln

Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für den Zeitraum der auf den Artikelverpackungen angegebenen Sterilhaltbarkeit. Einen den sterilen Instrumenten entsprechenden Umgang und Lager-/Lieferbedingungen vorausgesetzt.

Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Darstellungen der Waren, technische Daten sowie sonstige Angaben zur Ware sind nur Richtwerte und annähernd maßgeblich, sofern die Verwendbarkeit der Ware bzw. der Leistung zum Vertragszweck nicht die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sofern hierdurch nicht die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit der Ware bzw. der Leistung beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen zulässig.

Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse.
Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt.

9. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie

Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und nach Art des Produkts oder der Leistung vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht.

Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).

Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MWSt) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist.

Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt.

Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht.

Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

11. Freigabeklausel

Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 10 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes, Langenfeld.

13. Geltendes Recht

Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.